54. Jahrgang Nr. 7 / Dezember 2024
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ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE
 
 ZUM PROBLEM DER INTENTIONALITÄT
BEI DER SPENDUNG DER SAKRAMENTE


Vorwort der Redaktion
 
Es gibt in der Sakraments-Theologie ein Problem, um dessen Lösung schon seit langem gerungen wird: wie läßt sich nachweisen, ob die geforderte Intention bei der Sakramentenspendung, deren konstitutive Notwendigkeit in
dogmatischer Hinsicht beim Zustandekommen eines Sakramentes unbestritten ist (vgl. Tridentinum, 7. Sitzung, Kanon 11: "Wenn jemand sagt, es werde von den Kirchendienern, wenn sie die Sakramente zubereiten und erteilen,
nicht wenigstens die Willensmeinung gefordert, zu tun, was die Kirche tut, der sei im Bann."), tatsächlich beim Spender vorhanden ist (war). Diese Intention besagt, eben das zu tun, was die Kirche beim Spenden des jeweiligen Sakramentes tut. Dieses Tun, obwohl es von vielen Theologen auf den rein objektiven Vorgang des rituellen Vollzuges beschränkt seiend angesehen wird, meint aber keineswegs nur diesen rein äußerlichen Vorgang, sondern einen Willensakt zum Handeln (Tun), in dem sich die Willensabsicht des Spenders mit der der Kirche eint und objektiviert. "Der Spender muß die deutliche Absicht haben, durch seine Handlung das tun zu wollen, was die Kirche tut, wenn sie dieselbe vornimmt. Durch die Intention schließt sich der Spender mit Christus und seiner Kirche zusammen, und seine Handlung wird eine sakramentale, übernatürliche. Er macht sich dadurch bewußt und frei zur Instrumentalursache in der Hand Christi". (Bartmann, Bernhard: "Lehrbuch der Dogmatik" Freiburg 1929, Bd.I, S.234.)

Die Schwierigkeit zu erkennen, ob die geforderte Intention beim Spender tatsächlich vorhanden ist, besteht für Außenstehende, d.h. für den Empfänger bzw. die Teilnehmer einer sakramentalen Handlung darin, daß sich im bloß äußeren Bereich ein (juridisch-relevantes) objektiv wahrnehmbares Kriterium nicht angeben läßt, an welchem sich die Intention qua Intention manifestieren und an dem man sie ablesen konnte. Denn eine fremde Intention qua Intention ist nur unmittelbar, jedoch im Akt des Vermittels bzw. der Objektivation dieser Unmittelbarkeit zu erkennen. Auf die Sakramentenspendung bezogen heißt das: die Intention muß im unmittelbaren Tun des Spenders aufleuchten.

Um dieser erkenntnistheoretischen Problematik auszuweichen, hat man gesagt, es genüge eine sog. rein "äußere Intention", worunter man zu verstehen hat, daß es genüge, wenn der Spender den jeweiligen Ritus korrekt vollzöge.

Dann sei auch gewährleistet, daß die geforderte Intention mitgegeben sei. Ein Hauptvertreter dieser bloß "äußeren Intention" war der Dominikaner Ambrosius Catharinus (+1533), der noch im 18. Jahrhundert viele Anhänger hatte. Abgesehen davon, daß mit dieser Definition der Begriff der Intention pervertiert wird - einen rein äußeren Vollzug könnte auch ein entsprechend programmierter Roboter leisten oder durch eine bewußtlose Person ausgelöst werden, die z.B. im Fallen eine andere Person mit umreißt (in beiden Fällen kann von einem intentional ausgerichteten Handeln nicht die Rede sein) -, kann man an folgendem Beispiel leicht einsehen, daß mit dem rein äußeren Vollzug eine bestimmt geforderte Intention nicht notwendig mitgegeben sein muß: Man kann einer armen Person helfen und ihr materielle Güter schenken, aus sehr unterschiedlichen Motiven: weil man mit ihr Mitleid hat, d.h. aus Nächstenliebe. Man kann aber auch sehr wohl diese caritativen Akt vollziehen, weil man als mildtätig angesehen werden möchte, d.h. man tut es aus Geltungssucht (... und das geschieht in den öffentlichen Caritas-Aktionen häufig). Auf die Sakramentenspendung angewandt bedeutete das, daß ein Spender zwar den Sakramentsritus korrekt vollziehen könnte, ohne jedoch die Intention zu haben, das tun zu wollen, was die Kirche tut. Die Intention des Spenders hätte sich in diesem Fall nicht mit der der Kirche geeint: das Sakrament käme nicht zustande. (N.b. dieses Problem tangiert nicht die Tatsache, daß die Sakramente "ex opere operato" wirken.) Daß es sich bei diesen Überlegungen um keine Nebensächlichkeiten handelt, bedarf keines eigenen Hinweises. Es macht eben doch einen Unterschied aus, ob ein Priester ein Priester oder nur ein 'Priester' und ein Bischof ein Bischof oder nur einer in Anführungszeichen ist.

Diesem Problem trägt auch Papst Leo XIII. in der Enzyklika "Apostolicae curae" über die anglikanischen Weihen vom 13.9.1896 Rechnung, wenn er sagt: "Die Gesinnung oder die Absicht (mens vel intentio) ist als solche innerlich und fällt daher nicht unter das Urteil der Kirche; sie muß diese aber beurteilen, in soweit sie nach außen in Erscheinung tritt" (zitiert nach der deutschen Übersetzung von H.H. Paul Schoonbroodt, Wien 1985).

Im folgenden publizieren wir eine Kontroverse, die sich an dem als Sonderdruck erschienen Beitrag von Herrn Prof. Wendland über die neuen Weiheriten entzündet hat und in der sich die Herren Rothkranz und Jerrentrup mit dem Autor auseinandersetzen. Dabei geht es vornehmlich um das oben aufgezeigte Problem der Erkennbarkeit fremder Intentionen. Wir veröffentlichen diese Kontroverse im Rahmen der angekündigten, weiteren Behandlung der Problematik der neuen Weiheriten, damit der Sinn für diese
Thematik geschärft bzw. einer Lösung nähergebracht wird. Wir würden uns freuen, wenn sich an dieser Diskussion weitere Leser beteiligen würden.

Eberhard Heller

***

 
Zusammenfassung der Untersuchung von Prof. Wendland

von
Christian Jerrentrup

Die umfangreiche Untersuchung von Prof. Dr. Diether Wendland ("Die Zerstörung des sakramentalen Priestertums durch die 'römische Konzilskirche'", EINSICHT, Sonderheft April 1991) stellt aufgrund ihres
Aufbaus an den Leser erhöhte Anforderungen. Zahlreiche Fremdwörter und polemische Einschübe erschweren das Verständnis dieser wichtigen Materie. In der folgenden Zusammenfassung soll der zentrale Argumentationsgang herausgearbeitet werden, wobei alle nicht unbedingt erforderlichen lateinischen Ausdrücke dem Leser gerne erlassen werden.

Zweck der Untersuchung ist die Behebung möglicher Zweifel an der Ungültigkeit der neuen Weihen. Dazu sei es erforderlich, die "philosophisch-theologische Problematik" (S. 2 Mitte) präzise zu durchdenken. Eingeschliffene, aber unreflektierte Sprachgewohnheiten ("heilige Weihe", "heilige Riten", "heilige Handlung", "Religion", "Kult", "Liturgie", "Ritus", "Zeremonie" etc.) seien durch exakte Definitionen zu ersetzen. So sei ein Ritus eine geordnete religiöse Handlung, die auf überliefertem religiösem Brauchtum aufgrund alter Gewohnheit beruhe. Ein Ritus (christlich oder nicht) werde von einem Religions-Diener ausgeübt und sei immer zweckbestimmt. Ein von der Kirche autorisierter Ritus heiße geheiligter Ritus. Diejenigen, die diesen geheiligten Ritus ausüben, werden als geweihte Diener bezeichnet. Andere Termini ("geweihter Priester", "geweihter Bischof" oder "geweihte Amtsperson") seien abzulehnen. Ist dieser geheiligte Ritus von der römischen Kirche adaptiert und in ihrem Gebrauch, heiße er katholischer Ritus. Unter Priester- und Bischofsweihe sei ein Vorgang zu verstehen, in dem ein getaufter Mensch männlichen Geschlechts in einem geheiligten Ritus zum Bischof oder Priester "gemacht und innerlich bestimmt wird" (S. 4 oben). Die für die Spendung der Priester- und Bischofsweihe erforderliche Intention beziehe sich (nach Ausführungen Leos XIII.) auf das Sakrament, nicht auf den Ritus. Deshalb könne einem (rechtgläubigen oder häretischen) Ritus auch keine Intention "eingeschrieben" sein und in ihm "zum Ausdruck" kommen. Weil man Sakrament und Ritus scharf unterscheiden müsse, können "religiöse und kirchliche Riten" jederzeit verändert, ja sogar neu geschaffen werden. Es dürfe allerdings nie der alte Ritus komplett durch einen neuen ersetzt werden. Dies sei gemäß Leo XIII. ("Apostolicae curae", 1896) notwendig mit einer dem Sakramente entgegengesetzten Intention verbunden. Festzuhalten bleibt auch die Bemerkung des Verfassers, Häretiker könnten "niemals gültig geweiht werden". Soweit die Einleitung (S. 2-8).

Im ersten Kapitel (S. 9-14) will der Verfasser das "Illusionäre im sog. 'Geistlichen (Kirchen)-Amt'" klären. Als Jesus Christus den Aposteln den Auftrag erteilte: "Tut dies zu meinem Gedächtnis", mußten, so mutmaßt der
Verfasser, die Apostel dies zwangsläufig richtig verstanden haben, nämlich als "ausdrücklichen Befehl" und "strenge Verpflichtung". Sie wurden dadurch zu geweihten Dienern Jesu Christi, erhielten reale geistig-übernatürliche Macht und wurden zu "Instrumenten seines heiligen Willens" (S. 10 oben). Dieser Aktvollzug dürfe aber nicht Priesterweihe und schon gar nicht sacra ordinatio ( = heilige Weihe) genannt werden. Die Apostel wurden "weder ordiniert noch konsekriert" noch wurden "heilige Weihen erteilt" (S. 10 Mitte). Es fand auch keine Handauflegung oder Übergabe irgendwelcher Instrumente statt. Es fand überhaupt keine rituelle Handlung statt, da diese zu sehr an den Alten Bund erinnert hätte (Handauflegung bei Moses). Das göttliche Machtwort Jesu Christi allein genüge. Außerdem sei die Übertragung dieser einen Vollmacht in zwei Schritten erfolgt, nämlich vor der Kreuzigung und nach der Auferstehung. Da der ungläubige Thomas bei der Begegnung nach der Auferstehung nicht dabei war, unterstellt der Verfasser, Jesus Christus habe ihn "nachgeweiht" (S. 11 oben). Für die entgegengesetzten Ansichten (Handauflegung im Abendmahlssaal, Anwendung äußerer ritueller Zeichen durch Jesus Christus selbst etc.) gebe es nicht nur keine Beweise, sondern rituellen Handlungen seien "höchst überflüssig" (S. 10 oben). Der Verfasser führt zugunsten seiner eigenen Auffassung keine Belege an. Das von Christus geschaffene Priestertum sei als "sakrales Dienstamt" aufzufassen, keineswegs als "Priesteramt" oder "amtskirchliches Verwaltungsamt" (S. 11 unten).

Das zweite Kapitel (S. 15-19) soll "das besondere Priestertum des Apostels" und den Begriff der potestas spiritualis ( = reale geistig-übernatürliche Macht) erläutern. Es beginnt damit, daß die Vermutung des ersten Kapitels (s.o.) als bereits bewiesen vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung der Apostel wird als "schöpferischer Weihungs-Aktvollzug natürlicher und übernatürlicher Natur" (S. 15 oben) erklärt. Darunter ist eine "außerordentliche Übertragung und Verleihung einer besonderen Macht, Vollmacht und Kraft" (S. 15 Mitte) zu verstehen, die den Aposteln als exklusive Gnadengabe gewährt wurde. Weitergeben konnten sie allerdings nur das Sakrament der Weihe. Bei dieser Weihe werde dem Kandidaten eine Gnaden-Gabe eingeprägt, das sog. unauslöschliche Merkmal. Im Gegensatz zur herkömmlichen Ansicht bewirke diese Einprägung eine Stärkung und Kräftigung in der Potenz des geistigen Erkenntnisvermögens, keinesfalls aber irgendeine Veränderung an der Substanz der menschlichen Geist-Seele. (S. 16 Mitte)

Den Weg von der sacra ordinano ( = heiligen Weihe) zum ritus sacralis ( = geheiligter Ritus) will das dritte Kapitel (S. 20-27) aufzeigen. Zur gültigen Spendung des Sakraments des Weihesakraments gehören "Form" und "Materie". Es muß aber ein ganz bestimmte Form (forma debita = geforderte Form) und eine ganz bestimmte Materie (materia debita = geforderte Materie) vorliegen. Diese stammen aus der Einsetzung Christi, können also nicht von der Kirche verändert werden. Beide ergeben im Zusammenwirken die forma totalis ( = Gesamtform). Liegt bereits in einem dieser drei Punkte ein Defekt vor, komme kein Sakrament zustande. Der angeführte ontologische Grundsatz "Alle erstreben das Gute, aber nicht alle erkennen das Wahre" (S. 21 oben) stammt zwar von Thomas v. Aquin, steht aber in der Tradition des griechischen, von Sokrates herrührenden Intellektualismus. Aufbauend auf dieser philosophischen Voraussetzung folgert der Verfasser, die Spendung des Weihesakraments sei bereits dann ungültig, wenn der Spender von geforderter Form, geforderter Materie oder Gesamtform "nichts weiß oder von alledem nichts versteht" (S. 24 oben) - ungültig aufgrund eines defectos mentis ( = mentaler Defekt). Es liege ein "selbstverschuldeter Mangel an intellektiver Erkenntnis und vernunftgemäßem Denken" (S. 24 Mitte) vor. Selbst wenn dieser Mangel subjektiv nicht gewollt sei, bleibe das Sakrament ungültig. In seinen Ausführungen zur Intention erklärt der Verfasser, daß es sich dabei um ein empirisches Sich-Hinrichten "eines Dinges oder einer Sache auf etwas als ein anderes" (S. 26 Mitte). In die gleiche Richtung tendiert auch der Terminus esse intentionale ( = willensmäßiges Sein). (S. 26 unten)

Zentrale Bedeutung hat das vierte Kapitel (S. 28-44). In ihm wird die thomistische Intellekttheorie deutlich erklärt. So untermauert der Verfasser seine Behauptung, bei Defekten bezüglich geforderter Form, geforderter Materie, Gesamtform oder willensmäßigem Sein komme das Sakrament nicht zustande, mit der Begründung, es sei zu deren Realisation das entsprechende "geistige Niveau" (S. 29 oben) erforderlich. Wer dieses nicht mitbringe, könne kein Sakrament "konfizieren und perfizieren" (S. 23 Mitte). Auf den naheliegenden Einwand, wie denn die Kleriker vor dem Hochmittelalter (etwa die Kirchenväter), denen diese Terminologie und die dahinter liegende Begrifflichkeit nach des Verfassers eigenem Eingeständnis (S. 29 unten) fremd war, davon hätten wissen können, wird der Leser mit dem Verweis auf die "göttliche Vorsehung" (ebd.) beschieden, die den Untergang der Kirche verhindert habe. Weiter wird klargemacht, daß man intentio nicht einfach mit "Absicht" übersetzen dürfe. Dies leiste einem religiösen "Subjektivismus im Denken und Tun" (S. 33 unten) Vorschub. Es gebe auch keine "subjektive" und keine "objektive" Intention, sondern nur eine "spezifische" oder "rechtmäßige Intention", die allerdings zwei Seiten habe, welche sich nicht "voneinander trennen und auseinanderreißen" lassen. (S. 35 ff.) Diese rechtmäßige Intention ist in ihrer "Wurzel" gespalten in eine "mentale Wurzel", die im Intellekt liegt, und einen "mentalen Anfangspunkt", der im Willen liegt Über das jetzt alles entscheidende Verhältnis von Wille und Intellekt läßt sich der Verfasser so vernehmen: der Intellekt "lockt" den konkreten Willensakt aus dem Vermögen des Willens mit Notwendigkeit hervor. Dieser vom Verstand determinierte und hervorgelockte konkrete Willensakt heißt actus elicitus ( = ausgewählter Willensakt) (S. 38 oben). Dieser kann keine Gegenintention vollziehen, sondern nur dem Vollzug der rechtmäßigen Intention ein Hinderniß (obex) entgegensetzen, wodurch die gültige Spendung des Sakraments verhindert werde. Der Verstand stellt also dem Willen das zu Wollende vor. Dieser muß das Vorgestellte dann notwendigerweise wollen. Das Wahre beziehe sich daher auf den Intellekt und das Denken, nicht jedoch auf den Willen und das Wollen (S. 36 Mitte). Das Besitzen der "rechtmäßigen Intention" ist "Kraft", "Macht" und "Stärke" (S. 42 unten). Hier schließt sich die Argumentation. Diese "Kraft", "Macht" und "Stärke" werde in der Priester- und Bischofsweihe durch das unauslöschliche Merkmal verliehen - wie bereits in Kapitel zwei erläutert Aufgrund seiner intellektualistischen Willenslehre gelangt der Verfasser auch zu dem Schluß, die Wurzel einer "Häresie" liege nicht im Willen, sondern im Denken und in der intellektiven Erkenntnis. (S. 39 Mitte)

Das fünfte Kapitel samt Schlußwort (S. 45-60) will nun den von den Reformern vorgelegten "Ritus" nach den zuvor entwickelten Kriterien untersuchen. Vorweg kann gesagt werden, daß der Verfasser zum Schluß gelangt, daß sich mit den neuen Weiheriten das Sakrament der Weihe nicht mehr bewirken lasse. Seine Begründung dafür ist allerdings nicht leicht wiederzugeben. Die neuen Riten seien gegenüber den alten "wesensverschiedene Ordinationen, deren Bedeutung bestimmten häretischen Lehren des Vatikanums 2 genau angepaßt ist" (S. 45 unten). Es läge eine "philosophisch-theologische Begriffsentleerung" (S. 46 oben) vor. Der Begriff des unauslöschlichen Merkmals sei verfälscht, ein Bezug auf die wesentliche reale geistig-übernatürliche Macht, die die Wirkung des Sakraments des Priestertums sei, finde nicht statt. Mit den Worten "Priester" und "Bischof" werde "der größte Schindluder" (S. 49 oben) getrieben. Es treffe das Kriterium Leos XIII. der Ungültigkeit des neuen Ritus aufgrund eines kompletten Ritenaustauschs zu. All dies habe seine Ursache darin, daß dem Glauben der Reformkirche "keine Glaubens-Erkenntnis" (S. 49 Mitte) zugrundeliege, in den eigenen Reihen es aber ebenso an der "nötigen intellektiven Erfassung" (S. 54 oben) mangele. Das eigentliche Argument für die Ungültigkeit sieht der Verfasser also in einer (primär theoretisch) falschen intellektiven Erkenntnis des Wesens des Priestertums überhaupt und erst (sekundär) in der daraus resultierenden verfehlten Willenseinstellung.

***

Anmerkungen zu Herrn Prof. Wendlands
Beitrag über die neuen Weiheriten


von
Johannes Rothkranz


Die als Sondernummer von "EINSICHT" im April erschienene Abhandlung von Professor Dr. Diether Wendland über "Die Zerstörung des sakramentalen Priestertums" wirft sicherlich eine ganze Reihe kritischer Fragen auf. Die folgende Untersuchung greift daraus nur die beiden wichtigsten heraus nämlich die Frage, unter welchen Bedingungen vor der sogenannten Liturgiereform des II. Vatikanums die heiligen Weihen gültig bzw. ungültig gespendet werden konnten, und die analoge Frage, wie es sich diesbezüglich
nach der "Reform" der Weiheriten verhält. Zwar hat Prof. Wendland dieselben Fragen auch bereits gestellt und zu beantworten versucht, ist jedoch m.E. zu teilweise unzutreffenden Ergebnissen gelangt.

Für die Beantwortung beider Fragen vorausgesetzt ist die Klärung der Frage, was denn überhaupt grundsätzlich zum gültigen Zustandekommen eines Sakramentes vonnöten ist. Und um das zu klären, muß man zunächst die dogmatische Definition des Begriffs "Sakrament" analysieren. Die bekannte, in den Dogmatikhandbüchern und einschlägigen Einzelstudien zur Sakramentenlehre näher erläuterte Katechismus-Definition lautet: "Ein Sakrament ist ein von Christus eingesetztes äußeres Zeichen, das die innere Gnade bewirkt." Von den drei in dieser Definition genannten Wesensmerkmalen des Sakraments ist das erste (die Einsetzung durch Christus persönlich) theologisch sicher (theologice certura), während die beiden anderen (äußeres, d.h. sieht- und hörbares Zeichen; Bewirkung innerer Gnade) Dogmen sind. Dogma ist also, daß bei allen sieben Sakramenten jeweils ein bestimmtes äußeres Zeichen eine innere Gnadenwirkung hervorbringt. Dogma ist gleichfalls - viertes, in der obigen Definition nicht explizit enthaltenes Wesensmerkmal -, daß diese Wirkung durch den bloßen Vollzug des jeweiligen (rituellen) Zeichens zustandekommt: aus dem verrichteten Werk - ex opere operato.

Das alles dürfte kaum umstritten sein, da derjenige, der einen der genannten vier Punkte leugnete, sich einer Häresie schuldig machen würde. Umstritten ist jedoch ein bisher noch nicht erwähntes fünftes Moment: die Intention (Absicht) von Sakramentenspender und/oder -empfänger, ein Sakrament auch tatsächlich als solches zu spenden bzw. zu empfangen. Hier tobt der Streit, ob insbesondere zur gültigen Sakramentenspendung (für den gültigen Empfang gilt aber genau dasselbe) eine bloß äußere oder sogar eine innere Intention des Spenders notwendig sei oder nicht. Dabei unterscheidet die Theologie jedoch nicht bloß zwei, sondern vier verschiedene Arten von Intention:

1) eine rein äußere,
2) eine äußere,
3) eine virtuelle (oder direkte) innere,
4) eine explizite (oder reflexe) innere.

Was ist unter diesen vier Arten von Intention näherhin zu Verstehen?

1) Die rein äußere Intention besteht darin, daß der Spender lediglich das
äußere rituelle Zeichen korrekt setzt, ohne sich aber überhaupt dessen bewußt zu sein, was er tut. Sie wäre also bei einem schwer Betrunkenen, einem Schlafwandler, einem schwer Geistesgestörten oder einem unmündigen Kind gegeben. Allgemein spricht man bei Tätigkeiten von Personen des soeben aufgezählten Personenkreises von "Akten eines Menschen", die aber keine "menschlichen Akte" sind. Dh. sie werden zwar tatsächlich von Menschen verrichtet, aber ohne hinreichende Beteiligung des menschlichen Verstandes und Willens, um sie als spezifisch menschlich bezeichnen zu können; u.U. könnte nämlich auch ein Tier (beispielsweise ein "intelligenter" Affe) dasselbe mit einem ähnlichen Bewußtseinsgrad verrichten.

2) Die äußere Intention besteht darin, daß der Spender das äußere rituelle Zeichen korrekt setzt und sich seiner Handlung auch voll bewußt ist. Er weiß, was er will und tut auch, was er will. Er will also tatsächlich genau dieses rituelle Zeichen und kein anderes setzen, und zwar, weil er es will. Gänzlich außer Betracht bleibt jedoch das spezielle Motiv, der individuelle Beweggrund, aus dem er dieses rituelle Zeichen setzen will: er kann es also setzen in heuchlerischer Absicht, widerwillig, gleichgültig oder unwissend gegenüber seiner spezifischen religiösen Bedeutung und Wirkung, falsch unterrichtet über seinen Sinn und Zweck, etc. etc., ohne daß diese Art von Absicht dadurch beeinträchtigt würde. Er setzt einen spezifisch menschlichen Akt und nicht bloß einen "Akt eines Menschen"; ein Tier, selbst das "intelligenteste" könnte niemals mit einer solchen Absicht handeln.

3) Die virtuelle oder direkte Intention berücksichtigt auch schon den Kenntnisstand und das Motiv des Sakramentenspenders: er ist wenigstens in groben Zügen darüber unterrichtet, welchen allgemeinen Sinn und Zweck die Verrichtung dieser bestimmten rituellen Handlung besitzt, und er strebt diesen Sinn und Zweck auch tatsächlich an. Diese virtuelle innere Intention kann beispielsweise auch dann noch gegeben sein, wenn der Spender infolge unfreiwilliger Zerstreuung das rituelle Zeichen setzt, ohne im Augenblick ausdrücklich an seinen objektiven Sinn und Zweck zu denken.

4) Die explizite oder reflexe Intention ist die vollkommenste; der Sakramentenspender, der das rituelle Zeichen mit reflexer Absicht setzt, ist genau über Sinn und Zweck dieses Zeichens unterrichtet und strebt aufmerksam, mit ungeteiltem Willen, genau diesen Zweck an, während er die heilige Handlung vollzieht.

5) Eigens zu nennen ist eine von den Theologen meist nur am Rand erwähnte fünfte Form von möglicher Absicht, ein Sakrament zu "spenden", nämlich die uneigentliche Intention, wie ich sie einmal nennen möchte. Das Wort "spenden" setze ich dabei ausdrücklich in Anführungszeichen, weil eben in diesem Fall gerade gar keine wirkliche Absicht vorliegt, einen sakramentalen Ritus als solchen zu vollziehen. Aber nicht wie oben unter 1) bei der bloß äußeren Intention wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des "Spenders", sondern wegen ausdrücklichen, reflexen, auch äußerlich unzweifelhaft erkennbaren Nichtwollens des "Spenders". Dieser Fall liegt vor, wo ein sakramentaler Ritus zwar möglicherweise korrekt, jedoch in der unzweifelhaft erkennbaren Absicht vollzogen wird, zu schauspielern, Spott zu treiben oder (beispielsweise bei Neupriestern) den Ritus lediglich einzuüben.

Welche der fünf skizzierten möglichen Intentionen ist nun für die gültige Spendung der Sakramente erforderlich? Nr. 1 und Nr. 5 scheiden offenbar von vornherein aus, weil in beiden Fällen überhaupt keine eigentliche Absicht oder Intention zur Sakramentenspendung vorliegt. Überlicherweise behaupten die Dogmatiker, notwendig sei wenigstens die virtuelle oder direkte Intention; das bezeichnen sie als theologisch sicher. Prof. Wendland ist sogar der Auffassung, der sakramentale Ritus müsse vom Spender mit reflexiver Intention vollzogen werden, um das Sakrament gültig zu spenden. Damit dürfte er allerdings ziemlich allein auf weiter Flur stehen. Womöglich - ich weiß es nicht - hat er aber auch nur die für eine auf seiten des (zumindest des ordentlichen) Spenders Gott wohlgefällige Sakramentenspendung erforderliche Intention mit der für die bloße Gültigkeit notwendigen verwechselt. Vom ordentlichen Spender und gewöhnlich auch vom außerordentlichen ist seitens Gottes und der Kirche nämlich selbstverständlich verlangt, daß er das heilige Zeichen andächtig, also im vollen Bewußtsein und mit ganzer Hingabe des Willens, setzt. Wer sich absichtlich mit einer virtuellen oder gar bloß äußeren Intention bei der Sakramentenspendung begnügt, also sich entweder nicht näher dafür interessiert, was er da überhaupt zu welchem Zweck tun soll, oder innerlich einfach nicht bei der Sache ist, obwohl er es sein könnte, begeht je nach Umständen eine Unvollkommenheit, eine läßliche oder eventuell sogar eine schwere Sünde, ohne dadurch aber die Gültigkeit der Sakramentenspendung zu gefährden. Von einem taufenden Heiden beispielsweise kann eine reflexe Intention jedoch in der Regel nicht verlangt werden.

Sicher ist also, daß die explizite oder reflexe Intention zur Gültigkeit nicht erfordert ist. Ebenso sicher ist aber, und das entgegen der Meinung der meisten Dogmatiker, daß auch die virtuelle oder direkte Intention nicht verlangt ist, um ein Sakrament gültig zu spenden. Das ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Denn sie erklären es (mit Recht) zum Dogma, selbst der Stand der Todsünde oder - noch schlimmer - die fehlende Rechtgläubigkeit des Spenders mache die Sakramentenspendung nicht ungültig. So hat ja die Kirche tatsächlich im berühmten Ketzertaufstreit mit Unfehlbarkeit entschieden. Nur haben die meisten Theologen den offenen Widerspruch zwischen diesem Dogma und ihrer Annahme übersehen, es sei eine innere wenigstens virtuelle Intention zur Gültigkeit verlangt. Denn es steht fest, daß die Kirche ohne Einschränkung definiert hat, die Taufe von Seiten welcher Ketzer auch immer sei gültig, sofern nur der erforderliche katholische Ritus vollzogen worden sei. Nun steht aber fest, daß viele häretische Sekten die sakramentalen Wirkungen der Taufe und damit den Sinn und Zweck des Sakraments vehement leugnen, so z.B. sämtliche Protestanten gleich welcher Richtung. Was man aber ausdrücklich leugnet, d.h. ablehnt und für nicht möglich oder nicht existent erklärt, kann man nicht gleichzeitig innerlich intendieren (beabsichtigen). Wenn nach protestantischer Auffassung die Taufe weder die Erbsünde abwäscht noch die heiligmachende Gnade eingießt, kann kein überzeugter Protestant eine dieser beiden Wirkungen des Taufsakraments auch bloß virtuell anstreben, wenn er den korrekten Ritus vollzieht. Dennoch tauft er - und das ist katholisches Dogma - gültig. Was anders soll man daraus schließen als daß die korrekte, bewußte und gewollte Setzung des äußeren Zeichens hinreicht, um die innere Gnade zu bewirken? Genau das beinhaltet ja auch die oben zitierte Definition des Begriffs "Sakrament".

Wie steht es aber dann mit einer weiteren begrifflichen Präzisierung der  zur gültigen Sakramentenspendung erforderlichen Intention, die bisher noch gar nicht erwähnt wurde? Nach der dogmatisch verbindlichen Lehre des Konzils von Trient ist nämlich genau jene Absicht oder Intention auf Seiten des Spenders erforderlich, "wenigstens das zu tun, was die Kirche tut". Nun, schon andere haben darauf hingewiesen, daß dieser Begriff des Tridentinums keineswegs mit der Formel zu verwechseln ist: "wenigstens das zu tun, was die Kirche lehrt, daß sie es tut". Letztere Formel würde ja kaum verschleiert wieder dasselbe behaupten, was die Kirche bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Ketzertaufe ein für allemal verneinte, daß nämlich zur gültigen Sakramentenspendung der rechte Glaube im Spender erforderlich sei. Nein, der ist nicht vonnöten, und damit auch nicht die rechtgläubige Absicht. Nötig ist nur die Absicht, zu tun, was die Kirche tut. Die Kirche aber tut nichts anderes, als daß sie das äußere Zeichen setzt. Wer nun dasselbe äußere Zeichen setzt wie die Kirche, tut dasselbe wie sie, tut das, was die Kirche tut. Und falls es sich nicht gerade unglücklicherweise um einen Säugling, einen Berauschten, einen Schlafwandler, einen Vollidioten oder einen Schauspieler auf der Bühne (etc., etc.) handelt, hat er auch unzweifelhaft die Absicht, das zu tun, was die Kirche tut; hätte er, obwohl unzweifelhaft bei Verstand und Herr seines Willens - diese Intention nicht, würde er ja das äußere Zeichen auch nicht (bewußt bzw. als solches) setzen, ja könnte er es gar nicht setzen!

Die bisherige Argumentation hat gezeigt, daß es nach unfehlbarer Lehre der Kirche so ist: die äußere Intention genügt zur gültigen Sakramentenspendung. Die nachfolgenden Überlegungen werden überdies zeigen, daß es auch so sein muß. Jedenfalls dann, wenn Christus die Sakramente nicht vergeblich einsetzen wollte. Entgegen einer kaum nachvollziehbaren Behauptung von Prof. Wendland gibt es die perfekte Heuchelei und die perfekten Heuchler. Einer von ihnen war schon Judas Iskariot, den außer Christus, dem Gottmenschen, keiner seiner vertrautesten Gefährten, nämlich der übrigen elf Apostel, im geringsten durchschaute, so daß sie sich noch in der Nacht des längst geplanten und in die Wege geleiteten Verrats absolut nicht denken konnten, wer von ihnen denn nun der Verräter sein solle. Dieses biblische Beispiel, an dem überhaupt nicht zu deuteln ist, mag genügen. Nach dem heiligen Paulus bzw. der einhelligen Interpretation seiner Worte im zweiten Thessalonicherbrief durch die Kirchenväter und Kirchenlehrer besteht das "mysterium iniquitatis", das schon zu seiner Zeit am Werk war, jedoch bis zum endzeitlichen Auftritt des Antichristen aufgehalten (nicht etwa vernichtet!) werden soll, in den Heuchlern unter den Gläubigen und insbesondere unter dem geweihten Klerus.

Schon unter der Voraussetzung, daß wenigstens die virtuelle innere Intention des Spenders zur Gültigkeit der Sakramentenspendung nötig sei, ergeben sich fatale Konsequenzen gerade im Fall der heiligen Weihen, insbesondere der Bischofsweihen. Von der gültigen Weitergabe der Bischofsweihe hängt nämlich die Gültigkeit des Meßopfers sowie aller anderen Sakramente außer Taufe und Ehe ab. Nimmt man nun bloß einen einzigen heuchlerischen Bischof beispielsweise im fünften Jahrhundert an, der insgesamt zwei andere Bischöfe weihte, dabei aber aus Bosheit eine sogenannte "Gegen-Intention" erweckte, also innerlich das Nicht-Zustandekommen der Wirkungen des Sakraments beabsichtigt, während er äußerlich mit allem Anschein von frommer Beteiligung den vorgeschriebenen Ritus vollzog, und geht man davon aus, daß diese beiden Weihen ungültig waren, ohne daß die beiden neu"geweihten" "Bischöfe" oder irgendjemand sonst das jemals gewußt hätte, dann hätte womöglich dieser eine Fall fehlender innerer Intention genügt, im weiteren Verlauf schließlich die ganze Kirche des Meßopfers und aller fünf an das Priestertum gebundenen Sakramente zu berauben.

Wieso das? Nun, bekannt ist doch die Geschichte von dem antiken König, der eines Tages seinem treuesten Vasallen zur Belohnung seiner Verdienste die Hälfte seines Reiches anbot. Der jedoch lehnte bescheiden ab und bat statt dessen darum, der König möge ihm ein Schachbrett mit seinen 64 Feldern schenken, und auf dem ersten Feld dieses Schachbretts ein Weizenkorn, auf dem zweiten Feld zwei Weizenkörner, auf dem dritten vier, auf dem vierten ach Körner und immer so fort. Der König lachte über diese Idee und gab den Befehl , das Gewünschte sofort herbeizuschaffen. Aber die Sache verzögerte
sich unerwartet lange und schließlich kamen die Verantwortlichen zum König und erklärten ihm verzweifelt, sie könnten aus dem ganzen Land nicht genügend Wagen voll Korn herbeischaffen, um auch bloß das 4o. Feld des Schachbretts ordnungsgemäß mit Körnern zu belegen.

Kurz und gut, wenn jeder der beiden ungültig "geweihten" Bischöfe bis zu seinem Tod wiederum nur zwei weitere Bischöfe unwissentlich ungültig "geweiht" hätte, hätten vielleicht dreißig, vierzig oder höchstens fünfzig Generationen genügt, das katholische Weihepriestertum auf "kaltem Wege" einfach auszulöschen. Dabei wäre es sogar unerheblich gewesen, wenn alle nachfolgenden "Bischofs"generationen bei allen ihren Weihehandlungen ausnahmslos die nach unserer oben gemachten Annahme zur Gültigkeit
erforderliche innere virtuelle Intention besessen bzw. erweckt hätten; die hätte ihnen nämlich überhaupt nichts mehr genützt! Hinzu kommen die Heuchler unter den Weiheempfängern, aus deren mangelhafter innerer Intention gleichfalls Ungültigkeit der Weihe gefolgert werden müßte, selbst wenn der weihende Bischof alle zur Gültigkeit erforderlichen Bedingungen erfüllte! Nun ist aber sicher, daß es mehr als einen Heuchler unter den Bischöfen gegeben hat. Dutzende von Bischöfen gehörten allein in Frankreich oder Österreich zu einer Zeit insgeheim der Freimaurerei an (was von den Logen erst viele Jahrzehnte nach ihrem Tod bekanntgegeben wurde), als die Zugehörigkeit zur Satanssynagoge von den Päpsten auf das strengste verboten und mit härtesten Kirchenstrafen bedroht wurde. Wenn also Zugehörigkeit zur (Hochgrad)Freimaurerei schon mit Satanismus identisch wäre (was unabhängig von allem anderen so nicht stimmt) und deshalb eine gültige innere Intention eines (hochgrad)freimaurerischen Bischofs bei sakramentalen Weihehandlungen automatisch ausschlösse, gäbe es allein deshalb höchstwahrscheinlich heute keinen einzigen gültig geweihten Bischof mehr, was auch Erzbischof Thuc, Msgr. Carmona und alle anderen Hoffnungsträger der sogenannten Traditionalisten einschlösse. Entsprechend existierten erst recht keine gültig geweihten Priester mehr, also auch kein Meßopfer und keine Sakramente. Zumindest wüßte man in keinem einzigen Fall, ob eine angeblich heilige Messe oder eine angebliche Sakramentenspendung noch gültig wäre, müßte vielmehr schärfste Zweifel daran hegen.

Tatsächlich scheuen sich viele Dogmatiker nicht, zu behaupten, es gebe nun einmal nur eine moralische, nicht aber eine absolute Gewißheit, ein Sakrament gültig, d.h. von einem gültigen Spender und in - kraft dessen verborgener innerer Intention - gültiger Weise zu empfangen. Eine bloß moralische und dabei größere oder geringere Gewißheit ist aber niemals eine Sicherheit. Nach durchgehender Lehre der Moraltheologen wäre jedoch der Empfang eines Sakraments oder die Teilnahme an einem Meßopfer, von dessen Gültigkeit man bloß eine größere oder geringere moralische Gewißheit hat, sündhaft, weil man wissentlich und willentlich in Kauf nehmen würde, einem ungültigen Ritus beizuwohnen; dadurch würde man nämlich die heiligen Sakramente geringschätzen bzw. verachten. Nun kann Gott aber nicht einen Zustand herbeiführen, in dem alle Menschen bzw. alle Gläubigen zum Sündigen gezwungen sind. Auch kann die Kirche nichts zwingend gebieten, was in sich sündhaft wäre. Nun verpflichtet aber die Kirche im Namen Gottes alle Gläubigen zum regelmäßigen Empfang der Sakramente und zur regelmäßigen
Teilnahme am heiligen Meßopfer. Folglich muß die Kirche sicher Sein, daß alle Gläubigen prinzipiell die Möglichkeit haben, an unzweifelhaft gültigen heiligen Messen und Sakramentenspendungen teilzunehmen. Also kann die Gültigkeit der hl. Messe und der Sakramente gemäß der gottgesetzten Heilsordnung nicht von einer unsichtbaren inneren Intention des Zelebranten bzw. Spenders, sei sie nun virtuell oder gar reflex, abhängen.

Aus allem Gesagten ergibt sich also, daß vor der fragwürdigen Liturgiereform des II. Vatikanums - und zwar seit der Zeit der hl. Apostel! - alle Sakramente und damit auch alle heiligen Weihen gültig waren, die von
ihrerseits gültig geweihten Spendern in äußerlich korrekter Form bei klarem Verstand und mit freiem Willen vollzogen wurden.

Bleibt zu erörtern, was sich an diesem Sachverhalt durch die Liturgiereform geändert hat. Nun, der neue Weiheritus aller drei Weihestufen (Diakonat, Priestertum, Bischofsweihe) weist einen doppelten Mangel auf: erstens wurde er gegenüber dem traditionellen Ritus verunklart, so daß die die entscheidende Handauflegung (Materie des Sakraments) begleitenden erläuternden und vereindeutigenden Worte (Form des Sakraments) eben überhaupt nicht mehr eindeutig zum Ausdruck bringen, was die Handauflegung bewirken soll; zweitens wurde der frühere Ritus nachweislich genau zu dem Zweck und mit der Absicht geändert, die Sakramente der Kirche, in diesem Fall das Weihesakrament, zu zerstören.

Der erste Mangel, d.h. eine dem nackten Wortlaut nach nicht hinreichend eindeutige sakramentale Form allein würde das Weihesakrament nicht ungültig machen, da die ostkirchlichen Weiheformeln den nunmehrigen reformierten ganz ähnlich sind und vom katholischen Lehramt bzw. den Theologen dennoch immer als gültig betrachtet und anerkannt wurden. Der zweite Mangel jedoch in Verbindung mit dem ersten müßte (wie bekanntlich Papst Leo XIII. im Hinblick auf die Beurteilung der anglikanischen "Weihe"riten unfehlbar festgestellt hat) die reformierten Weihen als solche sicher ungültig machen - wenn dem nicht die gegenüber der seinerzeitigen Einführung der anglikanischen Weiheriten völlig andersgearteten Umstände entgegenstünden. Wurden jene in offener Auflehnung gegen Rom und unter blutiger Verfolgung der romtreuen Katholiken von einem abtrünnigen König aufgezwungen, so wurden diese von der scheinbaren höchsten kirchlichen Autorität der katholischen Kirche selber, nämlich von "Papst" Paul VI. persönlich als angeblich genauso wie vordem katholische Riten eingeführt. Für die allerwenigsten Gläubigen und sogar Priester bzw. Bischöfe war damals und ist bis heute der Betrug erkennbar. Darum besteht keine wirkliche Parallelität zwischen Ritenreform Pauls VI. und der Einführung der anglikanischen Weihen.

Dennoch sind die neuen Weiheriten in sich ungültig. Aber aus einem anderen Grund. Sie wurden nämlich von einem Pseudopapst promulgiert. Folglich sind sie zunächst einmal rechtlich ungültig. Das aber bedeutet, daß sie gar nicht Riten der katholischen Kirche sind. Wer diese Riten korrekt setzt, tut also ungeachtet dessen zumindest objektiv nicht mehr das, was die katholische Kirche tut! Er kann auch objektiv gar nicht die (äußere!) Absicht haben, zu tun, was die katholische Kirche tut. Und wer sich nun auch innerlich in irgendeiner Form der dem Ritus erkennbar innewohnenden häretischen Tendenz anschließt, hat weder äußerlich noch innerlich die Intention, das zu tun, was die Kirche tut, d.h. er vollzieht einen sakramental ungültigen Ritus, das Weihesakrament kommt nicht zustande.

Allerdings muß das nicht unbedingt der Fall sein. Die innerliche, rechtgläubige Intention (virtuell oder reflex) vermag den Defekt der äußeren Form auszugleichen bzw. zu ersetzen. Daß dem so ist, geht aus einer einschlägigen lehramtlichen Entscheidung des hl. Papstes Zacharias hervor, die sich im "Denzinger" unter der Nr. 297 findet und übersetzt folgendermaßen lautet (es handelt sich um einen Brief an den hl. Bischof Bonifatius aus dem Jahre 764): "Man hat freilich berichtet, daß in derselben Provinz ein Priester war, der die lateinische Sprache überhaupt nicht kannte und, wenn er taufte, ohne die lateinischen Worte zu verstehen, radebrechend sprach: 'Ich taufe dich im Namen Vaterland und Tochter und des Heiligen Geistes.' Und deshalb hast Du ehrwürdiger Bruder, eine erneute Taufe in Betracht gezogen. Aber ... wenn jener, der taufte, nicht einen Irrtum oder eine Häresie einführte, sondern einzig aus Unkenntnis der römischen Sprache beim Taufen so gesprochen haben sollte, wie wir oben gesagt haben, können wir dem nicht zustimmen, daß (die so Getauften) nochmals getauft werden sollen."

Der Priester hatte demnach mit einer dem äußerlichen Wortlaut nach total falschen, ja sinnlosen und sicherlich ungültigen Formel dennoch gültig getauft! Und das aufgrund seiner in diesem Fall offenbar hinreichend feststellbaren korrekten inneren Intention, das zu tun, was die Kirche tut, wenn sie tauft. Wer kann nun aber ernstlich bezweifeln, daß viele Bischöfe mit korrekter innerer Intention, das zu tun, was die wahre katholische Kirche tut, die Weihen nach dem reformierten Rituale spenden, weil sie dieses Rituale eben aus unüberwindlichem Irrtum heraus für ein authentisch katholisches halten, so wie jener Priester seine unsinnige Taufformel aus unüberwindlichem Irrtum heraus für die gültige hielt? Folglich kann auch eine Weihe nach dem reformierten Ritus noch gültig sein. Nur ist ihr Empfang niemandem erlaubt, der die objektive Ungültigkeit und den schismatischen Charakter der neuen Riten erkannt hat, weil er erstens das bewußte und damit sündhafte Risiko einginge, eine bloß moralisch sicher gültige Weihe zu empfangen und sich zweitens dem Schisma anschließen würde.

Abschließend danke ich dem Herausgeber und Chefredakteur von "Einsicht", Herrn Dr. E. Heller, vielmals für sein freundliches Entgegenkommen und seine Bereitschaft, diesen Beitrag hier abzudrucken.

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Zusammenfassung der Untersuchung von Rothkranz

von
Christian Jerrentrup

Johannes Rothkranz versucht in seinen vorstehenden "Anmerkungen zu Herrn Prof. Wendlands Beitrag etc." (auch als Sonderheft der EINSICHT, Juli 1992), den Begriff der Intention präzise zu bestimmen und anschließend zu klären, welcher Art die für die gültige Sakramentenspendung erforderliche Minimalintention des Spenders sein muß. Der Verfasser unterscheidet dazu vier bzw. fünf "verschiedene Arten von Intention" (S. 6/7):

1. rein äußere Intention - korrekte Setzung des äußeren rituellen Zeichens durch einen (Natur)-Vorgang.
2. äußere Intention - korrekte Setzung des äußeren rituellen Zeichens durch eine (Venunft)-Handlung, wobei Kenntnisstand und Motiv im Spender nicht erforderlich sind.
3. virtuelle Intention - korrekte Setzung des äußeren rituellen Zeichens durch eine (Vernunft)-Handlung, wobei Kenntnisstand und Motiv im Spender vorhanden sind, Zerstreuung bei der Spendung aber möglich ist.
4. explizite Intention - korrekte Setzung des äußeren rituellen Zeichens durch eine (Venunft)-Handlung, wobei Kenntnisstand und Motiv im Spender vorhanden sind und keinerlei Zerstreuung bei der Spendung erfolgen darf, sondern volle Attention vorhanden sein muß.
5. uneigentliche Intention - korrekte Setzung des äußeren rituellen Zeichens durch eine (Vernunft)-Handlung als vorsätzliche, äußerlich erkennbare Setzung einer Gegenintention.

Zunächst scheidet Rothkranz die rein äußere Intention als auch die uneigentliche Intention als unzureichend aus. In seinen weiteren Überlegungen weist er der Darlegung von Prof. Wendland die Position der expliziten Intention und der herkömmlichen Schultheologie die der virtuellen Intention zu. Er selbst hält die äußere Intention als Minimum für ausreichend. Diese Ansicht begründet er folgendermaßen:

Die explizite Intention (Position von Prof. Wendland) sei nicht erforderlich, da Wendland offenbar die (dogmatisch notwendige) Minimalintention mit der (moralisch gesollten) Gottwohlgefälligkeit verwechsele. Außerdem sei auch die von einem Heiden gespendete Taufe von der Kirche als gültig anerkannt Ein Heide habe aber ganz gewiß keine explizite Intention. Rothkranz bezeichnet seine eigene Beurteilung der Position von Wendland als "sicher" (S. 7 unten).

Die virtuelle Intention (Position der Schultheologie) sei - entgegen der Meinung der meisten Dogmatiker - ebenfalls nicht unbedingt erforderlich. Als Hauptargument führt Rothkranz auch hier wieder die Gültigkeit der Häretikertaufe an, die von der Kirche auch dort anerkannt sei, wo Häretiker die sakramentalen Wirkungen der Taufe leugneten. Angesichts einer solchen Leugnung könne nicht mehr von virtueller Intention im häretischen Spender gesprochen werden. Es sei daher weder "der rechte Glaube im Spender" noch die "rechtgläubige Absicht" erforderlich, sondern nur "die Absicht, zu tun, was die Kirche tut" (S. 8 oben). Analoge Überlegungen gelten laut Rothkranz für die Priester- und Bischofsweihe. Ein "heuchlerischer Bischof" (S. 8 unten) könne auf lange Sicht das katholische Weihepriestertum "auf 'kaltem Wege' einfach auslöschen" (S. 9 oben), indem er stillschweigend und unmerklich eine sogenannte "Gegen-Intention" benutze. Dagegen müsse für die Sakramentenspendung strikt das Prinzip der maximalen Sicherheit und "absoluten Gewißheit" (S. 9 Mitte) angewendet werden; moralische Gewißheit wie bei der virtuellen Intention reiche nicht aus.

So ist nach Rothkranz die Zureichendheit der äußeren Intention die einzig legitime Position: gemäß "unfehlbarer Lehre der Kirche" genügt "die äußere Intention (...) zur gültigen Sakramentenspendung" (S. 8 unten).

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Beurteilung der vorgetragenen Positionen

von
Christian Jerrentrup

Im folgenden soll dargelegt werden, daß die Position der Schultheologie (virtuelle Intention) zwar nicht immer zu Ende reflektiert wurde, aber m. E. die einzig richtige Lösung darstellt. Zugleich soll der Fehler des Primats des Intellekts in der Untersuchung von Prof. Wendland aufgezeigt werden.

Zur gültigen Spendung eines Sakraments sind drei Voraussetzungen dogmatisch
erforderlich:

a) richtige Form
b) richtige Materie
c) Absicht, zu tun, was die Kirche tut

Alle drei Voraussetzung sind von der Glaubenslehre gefordert und brauchen nicht weiter erläutert zu werden. Als dogmatische Definitionen sind diese
Voraussetzungen begrifflicher Natur. Das Sakrament entsteht erst, wenn der geforderte Sakramentsritus unter diesen drei Voraussetzung konkret vollzogen wird. Werden richtige Form und richtige Materie vorschriftsgemäß angewendet, liegt - nach der Terminologie von Rothkranz - die äußere Intention vor. Auch wenn die Anwendung von Form und Materie objektiv fixierbar ist, impliziert das aber noch nicht, daß die dritte Voraussetzung, nämlich die Absicht zu tun, was die Kirche tut, auch schon erfüllt wäre. Man kann nur unter gröbstem Mißbrauch des Wortes Intention zugeben, daß im bloß äußeren Vollzug schon ein besonderes Streben des Willens - und das heißt ja "Intention" - beinhaltet ist. Einen
solchen bloß äußeren Vollzug könnten auch Maschinen leisten. Würde man dem dennoch zustimmen, dann beschränkte sich die ganze Ausrichtung der Kirche auf die bloß äußere Abhaltung von Zeremonien. Die Absicht, zu tun, was die Kirche tut, ist also in der korrekten Anwendung von Form und Materie nicht enthalten, sondern muß gesondert hinzutreten.

Nun ist eine Absicht immer eine Willenssetzung. Eine Willenssetzung kann als solche im Bewußtsein nur auftreten, wenn sie als Willenssetzung gewußt wird und wenn der Wille etwas Bestimmtes will. Nach Wendland jedoch "lockt der Verstand den freien Willen aus dem Vermögen des Willens mit Notwendigkeit hervor". Der Wille muß dann das vom Verstand ihm Vorgestellte wollen. Hier liegt der Hauptfehler der Ungültigkeitsbegründung seiner Abhandlung. Freiheit wird nicht als Grund ihrer selbst, sondern als notwendige Folge eines höheren Grundes gedacht. Akzeptiert man diesen Ansatz, kann Willensfreiheit nie mehr einsichtig behauptet werden. Was übrigbleibt, ist ein Wille, der nicht mehr frei, sondern notwendige Folge eines Grundes ist. Damit ist er aber gerade kein Wille mehr. Er wird zum bloßen Ding wie Tisch, Stuhl und Bank ("esse intentionale"). In der Konsequenz heißt das dann z.B., daß ein Häretiker deshalb Häretiker ist, weil er (theoretisch) unwissend ist, nicht etwa, weil er moralisch defizient wäre (so auch die Schlußfolgerung bei Wendland, s.o.). Mit dieser Auffassung, die auf der falschen Position des griechischen Intellektualismus fußt (Sokrates: "Tugend ist Wissen") und auch in die katholische Theologie eingedrungen ist (etwa in dem Satz "Omnis peccans est ignorans" = Jeder Sünder ist unwissend) und die ihr logisches Ende im völligen Materialismus unter Preisgabe jeglicher Sittlichkeit
haben muß - einen Schluß, den die Reformer ja auch gezogen haben -, ist eine wirksame Bekämpfung der weltanschaulichen Feinde der Kirche nicht möglich.

Demgegenüber weiß sich der freie Wille als aufgefordert durch das Sittengesetz und aufgegeben zu dessen Realisation. Damit wird gesagt, daß der freie Wille nie auftreten kann ohne Bezug auf das Sittengesetz, also quasi auf das Sittengesetz hin geschlüsselt und in inhaltlicher Hinsicht gebunden ist (Der formal freie Wille soll das Sittengesetz erfüllen.) Er bleibt aber auf der anderen Seite formal absolut frei, dieser Forderung zu entsprechen oder nicht. Hier wird eine Freiheit angesprochen, die weder formal determiniert ist noch material absolut willkürlich verfahren kann (wie bei Sartre).

Die Intention existiert also nur im Wissen ihrer, und sie kann nur als bestimmte Intention existieren. Das sind genau die Punkte, die Rothkranz mit den Worten "Kenntnisstand" und "Motiv" als Merkmale der virtuellen Intention anführt.

Im Gegensatz zu Form und Materie ist diese virtuelle Intention im Vollzug der Sakramentenspendung zwar objektiv vorhanden und als solche erkennbar, aber eben nur in diesem Vollzug unmittelbar existent (und nicht als objektives Ding-an-sich abtrennbar). Die geforderte Intention muß also in diesem Akt und durch ihn hindurch aufleuchten. Das Dogma von der Notwendigkeit der Intention, zu tun, was die Kirche tut (Tridentinum), weist also durch seine eigene Existenz über sich selbst hinaus auf ein für die gültige Sakramentenspendung notwendiges Konstitutivmoment nicht objektivierbarer Art. Damit ist die Behauptung von der angeblichen Zureichendheit der äußeren Intention als mit der kirchlichen Lehre nicht vereinbar zurückgewiesen.

Die oben genannte Gewißheit über die objektive Intention des Spenders - das ist der entscheidende Punkt - ist also unmittelbar vermittelt, nicht bloß äußerlich. Der Versuch, sie durch bloß äußere Vorgänge zu fixieren, etwa um ein Kriterium ihrer Beurteilbarkeit zu haben, würde sie aufheben. Rothkranz hingegen will die Gewißheit über die Intention an äußere Kriterien anbinden. Weil das mit der virtuellen Intention aber nicht geht, erklärt er sie für überflüssig. Die äußere Intention reiche angeblich aus. Dabei argumentiert er nach dem Grundsatz "Was nicht sein darf, kann auch nicht sein". Die Kirche verpflichte zum Sakramentenempfang. Sie könne aber nicht zu etwas verpflichten, was nur moralisch gewiß ist, weil sie in der Sakramentenspendung zu höchstmöglicher Sicherheit verpflichtet sei. Nach Rothkranz muß die Verpflichtung sich daher auf eine absolute Gewißheit beziehen. Absolute Gewißheit liefere aber nur die sog. äußere Intention, weil ihre Gewißheit vom Vollzug des Sakraments abkoppelbar ist - s.o.

Natürlich können auch Fälle eintreten, in denen die Intention im Spender angezweifelt werden kann. Da die Sakramentenspendung sicher sein muß, hat die Kirche organisatorische Kontrollmechanismen zur mittelbaren Beurteilung der angezweifelten Intention einrichtet (Anzeige von Häretikern und Apostaten beim Hl. Officium, apriori Verbot des Sakramentenempfangs bei Häretikern etc.). In solchen Fälle können Sakramente dann auch sub conditione nochmal gespendet werden.

Anmerkungen zur Häretikertaufe

Die Kirche lehrt nicht, daß die Häretikertaufe immer und überall und unter allen Umständen gültig sei. Sie behauptet nur, daß Häretiker gültig taufen können, vorausgesetzt, sie haben die Intention, zu tun, was die Kirche tut. Die Gewißheit über die im Spender vorhandene Intention, zu tun, was die Kirche tut, muß aber empirisch intuierend ermittelt werden (s.o.). Hier darf man mit gutem Recht annehmen, daß ein nichtkatholischer Spender sehr viel weiter von der Intention der Kirche entfernt ist als ein katholischer.

Dabei liegt immer folgende Überlegung zugrunde: Nicht der Taufspender tauft, sondern Christus. Christus tauft aber nur, wenn ein Mensch sich zu seinem Taufwerkzeug macht. Ein Mensch macht sich nur dann zum Taufwerkzeug Christi, wenn er tut, was die Kirche tut. Hier liegt der entscheidende Punkt: dieses Sich-zum-Taufwerkzeug-machen kann natürlich auch ein Heide, Jude, Häretiker oder Schismatiker leisten. Der Beweis der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer solchen Taufe muß aber immer für den Einzelfall konkret erbracht werden. Das ist vielfach äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Deshalb werden Konvertiten bedingungsweise wiedergetauft - eben um eine fehlende virtuelle Intention im Taufspender zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
 

 
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