Paragraphen gibt es viele - wie man sich gegen
anstößige Fernsehsendungen wehren kann
Immer wieder und immer häufiger werden im Fernsehen Sendungen
ausgestrahlt, die schlicht gegen jegliche Prinzipien der Moral, der
Religion und des persönlichen Achtung verstoßen. Hier einige
einschlägige Gesetzesparagraphen, die Sie bei eventuellen Beschwerden
an den betreffenden Sender oder bei einer Anzeige anführen
können.
E. Heller
Grundgesetz: Artikel 5:
(1) (...) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht
statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften:
§ 1:
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu
gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen... unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß
anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften...
§ 3:
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
l. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt
oder sonst zugänglich gemacht werden.
Jugendschutzgesetz: § 7:
(3) Bildträger, die... nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen
l. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
Rundfunkstaatsvertrag: § 3:
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
l. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 des Strafgesetzbuches
-StGB).
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften
inhaltsgleich sind, die in der Liste nach §1 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in
der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 8.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn
die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
Bayerisches Mediengesetz (und ähnlich die anderen Landesmediengesetze):
Artikel 4:
Die (...) Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei.
Artikel 5:
(l) Die (...) allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Artikel 6: Unzulässig sind Sendungen in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags.
Artikel 42:
(1) Mit Geldbuße bis zu 500 000,- DM kann belegt werden, wer...
Sendungen verbreitet, die den Krieg verherrlichen oder offensichtlich
geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
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